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   BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99   

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https://dejure.org/2001,1149
BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99 (https://dejure.org/2001,1149)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2001 - IX ZR 223/99 (https://dejure.org/2001,1149)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - IX ZR 223/99 (https://dejure.org/2001,1149)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Beendigung des Mandats - Hinweis auf Fristablauf

  • Judicialis

    BGB § 675

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675
    Hinweispflicht auf drohenden Ablauf von Antragsfristen besteht auch bei Beendigung des Mandats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Pflichten des Steuerberaters bei Beendigung des Mandats

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675
    Haftung des Steuerberaters: Nichthinweis auf Gefahr eines Fristablaufs bei Mandatsbeendigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1644
  • ZIP 2001, 425
  • MDR 2001, 539
  • VersR 2002, 501
  • WM 2001, 282
  • WM 2001, 739
  • DB 2001, 1361
  • DB 2001, 282
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.1996 - IX ZR 39/96

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts bei Mandatsende im Hinblick auf einen

    Auszug aus BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99
    Der Auftraggeber hat zwar keinen Anspruch darauf, bei Mandatsende umfassend über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweckmäßige künftige Sachbehandlung unterrichtet zu werden (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 28. November 1996 - IX ZR 39/96, WM 1997, 321, 322, jew. für einen Fall der Anwaltshaftung).

    Der Steuerberater muß aber, ebenso wie der Rechtsanwalt, auf eine ihm erkennbare Gefahr, die dem Auftraggeber bei Beendigung des Mandats insbesondere durch den mit einem Rechtsverlust verbundenen Ablauf einer Frist droht, jedenfalls dann hinweisen, wenn er die Gefahr selbst mitverursacht hat (BGH, Urt. v. 28. November 1996 aaO).

  • BGH, 24.10.1996 - IX ZR 4/96

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Entziehung des Mandats

    Auszug aus BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99
    Der Auftraggeber hat zwar keinen Anspruch darauf, bei Mandatsende umfassend über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweckmäßige künftige Sachbehandlung unterrichtet zu werden (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 28. November 1996 - IX ZR 39/96, WM 1997, 321, 322, jew. für einen Fall der Anwaltshaftung).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 278/96

    Begriff der nahestehenden Person

    Auszug aus BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99
    Anders ist es nur, wenn er etwas versäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 70/96, WM 1997, 1396, 1398 m.w.N.; v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 302, 304).
  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96

    Beratungspflichten eines Steuerberaters; Steuerliche Anerkennung von mündlich

    Auszug aus BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99
    Anders ist es nur, wenn er etwas versäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 70/96, WM 1997, 1396, 1398 m.w.N.; v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 302, 304).
  • OLG Köln, 14.06.2007 - 8 U 60/06

    Unbegründete Schadensersatzforderung gegen Steuerberater

    Der Auftraggeber hat zwar keinen Anspruch darauf, bei Mandatsende umfassend über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweckmäßige künftige Sachbehandlung unterrichtet zu werden (BGH NJW 2001, 1644).

    Der Steuerberater muss auf eine ihm erkennbare Gefahr, die dem Auftraggeber bei Beendigung des Mandats droht, jedenfalls dann hinweisen, wenn er die Gefahr selbst mitverursacht hat oder der Mandant für den Berater erkennbar auf Grund von dessen früherem Verhalten darauf vertraut, dass dieser das Erforderliche von sich aus veranlassen werde (BGH NJW 2001, 1644).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schadensursache nicht in der Verantwortungssphäre des gerade wegen seiner Sachkunde hinzugezogenen Beraters liegt, sondern in einem Bereich entstanden ist, den der Mandant eigenverantwortlich zu gestalten und überwachen hatte, und dass der Mandant die nach der Sachlage im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (BGH NJW 1992, 307, 309; NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW 2001, 1644, 1645).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 U 230/03

    Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen eines während eines Fußballspiels

    Deshalb führen auch geringfügige Regelverstöße in wettbewerbstypischen Risikolagen, die auf Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Unvermögen oder Müdigkeit beruhen, nicht zur Haftung des beteiligten Spielers (BGH Urt. Vom 1.04.2003 Seite 6, BGHZ 63, 140[142 ff]; OLG Stuttgart, MDR 2000, 1432; OLG Hamburg, VersR 2002, 501 f).

    Allein die unstreitigen Verletzungsfolgen begründen noch keinen Anscheinsbeweis für eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung oder ein schuldhaftes Handeln (OLG Hamburg, VersR 2002, 501 f.) Auch wenn der Entscheidung des Schiedsrichters bei der Beurteilung des Regelverstoßes und der hieraus resultierenden Schadensersatzpflicht allenfalls indizielle Bedeutung zukommt, oblag es dem Kläger weitere Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) nach § 276 BGB ergab.

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 23 U 16/01

    Wirtschaftsprüfer; Steuerberater; Kündigung eines Beratervertrages; Anfertigung

    Daran ändert es nichts, wenn die den Beklagten auf ihren Wunsch zur Verfügung gestellten Aufstellungen ganz oder teilweise unzutreffend gewesen sein sollten; ein gerade wegen seiner besonderen Sachkunde hinzugezogener rechtlicher oder steuerlicher Berater kann seinem Mandanten nicht als Mitverschulden anlasten, ihn nicht oder nicht ausreichend kontrolliert und hierbei seinerseits Fehler begangen zu haben (BGH NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW-RR 2001, 201, 204; NJW 2001, 1644, 1645).
  • BGH, 12.01.2012 - IX ZR 143/09

    Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für einen

    Sollte das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats zur Haftung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wegen Verletzung nachvertraglicher Pflichten abgewichen sein (BGH, Urteil vom 23. November 1995 - IX ZR 225/94, NJW 1996, 842; vom 28. November 1996 - IX ZR 39/96, NJW 1997, 1302, 1303; vom 18. Januar 2001 - IX ZR 223/99, NJW 2001, 1644, 1645), wäre dies nicht entscheidungserheblich.
  • OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06

    Anwaltliches Berufsrecht: Schadensersatzpflicht des Anwalts bei unterlassenem

    Die Regeln des Anscheinsbeweises sind jedoch unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGH WM 19199, 645; NJW 2001, 1644; NJW 2004, 2817).
  • OLG Frankfurt, 15.01.2008 - 10 U 87/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich anerkannt, dass im Falle einer Mandatsbeendigung ein Rechtsanwalt seinen Mandanten jedenfalls dann auf den drohenden Eintritt der Verjährung hinweisen muss, wenn er diesbezüglich bisher nichts unternommen und statt dessen durch entsprechende Dispositionen das Risiko der Verjährung erhöht hatte (BGH NJW 1993, 1779 ff., 1780; BGH NJW 1997, 1302 ff., 1302; BGH NJW 2001, 1644 ff., 1645).
  • KG, 14.09.2004 - 7 U 304/03

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Mietzinseinziehung des

    Damit ist das Sicherungsrecht aus § 1123 BGB aus dem Haftungsverbund ausgeschieden und kann zu Begründung der Forderung nicht mehr herangezogen werden (vergl. auch BGH NJW 2001, 1644).
  • LG Aachen, 06.10.2006 - 8 O 56/06

    Vergütungsanspruch eines Steuerberaters aufgrund Steuerberatungsvertrags i.R.e.

    Insbesondere war der Kläger aufgrund der Beendigung des Mandates nicht dazu verpflichtet, die Beklagten umfassend über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweckmäßige künftige Sachbehandlung zu unterrichten, da sich derartige Beratungs- und Hinweispflichten grundsätzlich nicht über das Mandatsende hinaus erstrecken (vgl. BGH NJW 2001, 1644, 1645; NJW 1997, 1302 j.m.w.N).
  • KG, 29.01.2008 - 9 U 77/07
    Einen Rechtsanwalt können auch nach Beendigung des Mandates noch Warn- und Hinweispflichten treffen, wenn er erkennen kann, dass der Mandant Gefahr läuft, einen Anspruch zu verlieren (Fahrendorf in Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7.Auflage Rn. 606 ff. Daher kann zu den nachwirkenden Rechtsanwaltspflichten nach Beendigung eines Mandates etwa der Hinweis auf zur Sicherung von Ansprüchen notwendige Anträge und gegebenenfalls laufende Fristen gehören (BGH Urt. v. 18.1.2001 - IX ZR 223/99 = NJW 2001, 1644).
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